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Transparenz

Informationen über Agora Verkehrswende entsprechend der Selbstverpflichtung der Initiative Transparente Zivilgesellschaft.

1. Allgemeine Informationen

  • Agora Verkehrswende ist die Marke der Gesellschaft:

    Agora Transport Transformation gGmbH

    • Anna-Louisa-Karsch-Str. 2, 10178 Berlin
    • E-Mail: info@agora-verkehrswende.de
  • Gründungsjahr 2016
  • Ansprechpartner: Steffi Niemzok (Leiterin Operatives)

2. Vollständige Satzung vom 09.12.2020

1) Rechtsform, Firma, Sitz

  • Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

  • Die Firma der Gesellschaft lautet: Agora Transport Transformation gemeinnützige GmbH.

  • Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

2) Zweck, Gegenstand, Gemeinnützigkeit

  • Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Umweltschutzes und des Völkerverständigungsgedankens. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die dem Zwecke der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. 

  • Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Vergabe von Forschungsvorhaben zum Klima- und Ressourcenschutz sowie zur Technikfolgenabschätzung im Energie- und Verkehrsbereich und zur nachhaltigen Raumplanung im nationalen und internationalen Bereich,

  • die Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten und Handlungsempfehlungen,

  • die Beratung und Unterstützung von Institutionen die sich mit nachhaltiger Mobilität beschäftigen,

  • die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Handlungsempfehlungen, Durchführung von Seminaren und Veranstaltungen, zur Förderung des Austauschs und der Vermittlung von Wissen zwischen Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Zivilgesellschaft, sowie

  • die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen, die die gleichen Zwecke verfolgen.

  • Zweck der Gesellschaft ist es auch, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO); Zweck der Gesellschaft ist ferner, ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). Zur unmittelbaren Erfüllung des Gesellschaftszwecks kann sich die Gesellschaft natürlicher Personen oder Körperschaften als Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.

  • Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

  • Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

3) Stammkapital, Geschäftsanteile

  • Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 € (in Worten: EURO fünfundzwanzigtausend Euro).

  • Die Stiftung Mercator GmbH, Essen (AG Essen HRB 12237), übernimmt einhundert Geschäftsanteile (Geschäftsanteile Nrn. 1 bis 100) im Nennbetrag von je € 250,00 – insgesamt also alle Geschäftsanteile in einem Gesamtnennbetrag von € 25.000,00.

  • Die Einlagen sind sofort in voller Höhe in bar zu erbringen.

4) Geschäftsführung

  • Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.

  • Durch Gesellschafterbeschluss kann einzelnen Geschäftsführern Allein-vertretungsbefugnis sowie die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).

  • Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die von der Gesellschafterversammlung erlassen wird.

  • Die Geschäftsführung berichtet den Gesellschaftern regelmäßig über den laufenden Geschäftsbetrieb. Die Berichterstattung erfolgt insbesondere durch einen ausführlichen Jahresbericht in der Gesellschafterversammlung sowie durch schriftliche Quartalsberichte. Darüber hinaus steht die Geschäftsführung den Gesellschaftern auf Anforderung für mündliche und schriftliche Erläuterungen und Beratungen zu Einzelfragen der Geschäftstätigkeit zur Verfügung.

5) Gesellschaftsversammlung

  • Gesellschafterversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt und werden durch die Geschäftsführung einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt.

  • Die Einberufung erfolgt in Schrift- oder Textform an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen. Der Lauf der Frist für die Einladung beginnt mit dem auf den Versand folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

  • Im Rahmen der Einberufung bestimmt die Geschäftsführung das Verfahren zur Durchführung der Gesellschafterversammlung und dessen Einzelheiten. Die Gesellschafterversammlung kann real oder im Wege elektronischer Kommu-nikation in einem nur für Mitglieder und zugelassene Gäste zugänglichen virtu-ellen Rahmen (Online-Verfahren) stattfinden.

  • Das Stimmrecht kann durch einen hierzu Bevollmächtigten ausgeübt werden. Vollmachten können der Gesellschaft auch auf einem von der Geschäftsführung näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden.

  • Die Geschäftsführung kann weiter vorsehen, dass Gesellschafter an einer realen Gesellschafterversammlung ohne eigene Anwesenheit oder die eines Bevoll-mächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).

  • Eine Gesellschafterversammlung ist -vorbehaltlich Abs. 5 – nur dann beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, ist schriftlich an jeden Gesellschafter mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Gesellschafter-versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die vertretenen Geschäftsanteile beschlussfähig, sofern hierauf in der Einberufung hingewiesen wird.

  • Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft statt. Der Vertreter der Stiftung Mercator GmbH führt den Vorsitz in der Gesellschafter-versammlung.

  • Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.

  • Soweit über die Verhandlung der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung zu Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Gesellschafter in Kopie zu übersenden.

6) Gesellschaftsbeschlüsse

  • Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, sowohl durch Stimmabgabe in Schriftform (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126 b BGB) als auch durch mündliche – auch fernmündliche – Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter mit der betreffenden Bestimmung einverstanden erklärt oder der Abstimmung in diesem Verfahren zustimmt.

  • Soweit über Gesellschafterbeschlüsse nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss zu Beweiszwecken unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat. Der Beschluss ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen. Jedem Gesell-schafter ist unverzüglich eine Kopie der Niederschrift zu übersenden.

  • Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Je € 250,00 Geschäftsanteil gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

7) Verfügungen und Geschäftsanteile

  • Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder einen Teil eines Geschäftsanteils, insbesondere die Abtretung oder Verpfändung, bedarf eines Zustimmungs-beschlusses der Gesellschafter. Das Gleiche gilt für die Aufnahme neuer Gesell-schafter.

8) Ausscheiden aus der Gesellschaft

  • Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres seinen Austritt aus der Gesellschaft erklären. Im Falle des Austritts eines Gesellschafters wird diese nicht aufgelöst, sondern von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.

  • Die Gesellschafterversammlung entscheidet per Beschluss unter Ausschluss der Stimmen des ausscheidenden Gesellschafters darüber, ob die Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters eingezogen oder übertragen werden. Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, seine Geschäftsanteile nach Maßgabe des Gesellschafterbeschlusses ganz oder teilweise an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung zu dulden.

  • Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung für seine Geschäftsanteile entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 5 nicht mehr als seine geleisteten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.

9) Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Es endet mit dem auf die Eintragung in das Handelsregister folgenden 31. Dezember.

10) Jahresabschluss, Lagebericht, Mittelverwendung

  • Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang) und, soweit gesetzlich erforderlich oder durch Gesellschafterbeschluss aufgegeben, den Lagebericht sowie die Mittelver-wendungsrechnung innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen.

  • Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

  • Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss samt Anhang und etwaigem Lagebericht sowie den Prüfbericht unverzüglich den Gesellschaftern vorzulegen, die über dessen Feststellung zu beschließen haben.

  • Im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen können Rücklagen gebil-det werden.

11) Auflösung

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter übersteigt, an die Stiftung Mercator GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

12) Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

13) Schriftform

Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.

14) Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Gesellschaftern unverzüglich durch eine solche wirksame Bestimmung so zu ersetzen, dass der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Erfolg in zulässiger Weise erreicht wird. Sollte sich herausstellen, dass dieser Vertrag eine regelungsbedürftige Lücke enthält, so verpflichten sich die Gesellschafter schon jetzt, daran mitzuwirken, dass diese Lücke im Geiste dieses Vertrages durch eine Nachtragsbestimmung geschlossen wird.

15) Gründungsaufwand

Die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung (Kosten der Handelsregisteranmeldung, Gerichtskosten für die Eintragung der Gesellschaft und Veröffentlichungskosten) trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von € 1.500,00. Etwaige darüberhinausgehende Kosten trägt die Gründungsgesellschafterin.

3. Angaben zur Steuerbegünstigung

Unsere Arbeit ist nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts für Körperschaften I, Berlin (Steuernummer 27/028/42872) vom 14.08.2024 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

 

4. Name und Funktion wesentlicher Entscheidungsträger

Leitung

Christian Hochfeld
Direktor und Geschäftsführer

Dr. Wiebke Zimmer
Stellvertretende Direktorin

5. Tätigkeitsbericht

Unser Tätigkeitsbericht gibt einen Überblick über alle laufenden Projekte im Berichtsjahr. 

Tätigkeitsbericht anzeigen

6. Personalstruktur

Angaben hierzu finden Sie unter: https://www.agora-verkehrswende.de/ueber-uns/team/

7. Name und Funktion der Rat-Mitglieder

Der Rat von Agora Verkehrswende bringt ausgewählte Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft zusammen, um offen und vertrauensvoll über die Herausforderungen der Verkehrswende zu diskutieren. Der Rat dient einzig dem Dialog. Er soll Vertrauen unter den Mitgliedern schaffen, Verständnis für die verschiedenen Interessen wecken und einen geschützten Raum für die gemeinsame Suche nach Lösungen bieten. Agora Verkehrswende kann Studienergebnisse zur Diskussion stellen und Anregungen aufgreifen. Der Rat hat jedoch keine Kontroll- oder Entscheidungsfunktion und ist nicht verantwortlich für die Arbeit von Agora Verkehrswende. 

Vorsitz

Prof. Dr. Ing Jan Wörner
Deutsche Akademie der Technikwissenschaften acatech, Präsident

Alle Mitglieder unter: https://www.agora-verkehrswende.de/ueber-uns/rat/

8. Angaben zur Mittelherkunft (2020-2023)

9. Angaben zur Mittelverwendung

Ausgaben für:

  • Personal (ohne Verwaltung): 1.687.169,12 Euro
  • Projektarbeit: 619.744,06 Euro
  • Verwaltung: 809.923,04 Euro

10. Gesellschaftliche Verbundenheit mit Dritten

Agora Verkehrswende ist eine gemeinsame Initiative der Stiftung Mercator und der European Climate Foundation (ECF). 

Die Stiftung Mercator ist eine private, unabhängige Stiftung. Sie strebt mit ihrer Arbeit eine Gesellschaft an, die sich durch Weltoffenheit, Solidarität und Chancengleichheit auszeichnet. Dabei konzentriert sie sich darauf, Europa zu stärken, den Bildungserfolg benachteiligter Kinder und Jugendlicher insbesondere mit Migrationshintergrund zu erhöhen, Qualität und Wirkung kultureller Bildung zu verbessern, Klimaschutz voranzutreiben und Wissenschaft zu fördern. 

Die European Climate Foundation (ECF) ist eine Gemeinschaftsinitiative mehrerer großer, international tätiger Stiftungen aus Europa und den Vereinigten Staaten gegen die drohende Erdüberhitzung. Seit 2008 setzt sie sich als Teil des ClimateWorks-Netzwerks dafür ein, einen wirksamen Klimaschutz in Europa voranzutreiben.

11. Personen mit Zahlungen von über 10% des Jahresbudgets

Einzelspender gab es nicht.