Wo steht das Handwerk – beim Parken?
Handwerksbetriebe werden bei der Verkehrsplanung – insbesondere beim Parken – wenig berücksichtigt. Das liegt auch an der unzureichenden Gesetzeslage. Für passgenaue Stellplatz-Angebote braucht es gesetzliche Klarstellungen, doch schon jetzt können Kommunen mit Zwischenlösungen Abhilfe schaffen.
Von Wolfgang Aichinger, Projektleiter städtische Mobilität, Agora Verkehrswende und Dr. Carsten Benke, Referatsleiter im Bereich Wirtschaft, Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).
Das Handwerk ist in vielen Quartieren Teil der städtischen Nutzungsmischung. Die Nähe von Bäckern, Optikern, Installateuren oder Malereibetrieben unterstützt die oft zitierte „Stadt der kurzen Wege“ – für die Kundschaft wie auch für die Beschäftigten. Doch häufig wird das Handwerk in Verkehrskonzepten zu wenig berücksichtigt – obwohl das gerade beim Parkraummanagement von Bedeutung wäre.
Grundsätzlich wird es immer wichtiger, das Parken zu steuern, vor allem weil die Zahl privater Pkw und der Lieferverkehr (insbesondere durch Paketdienste) stetig zunehmen. Das führt zu weniger freien Parkplätzen. Gleichzeitig entfallen vielerorts Stellflächen durch eine Umgestaltung des Straßenraums, z.B. Begrünung, neue Radwege oder Busspuren. Neue Bewohnerparkzonen sorgen erfahrungsgemäß dafür, dass die Parknachfrage von außerhalb geringer wird, wodurch in der Regel weniger Verkehr entsteht. Das nützt Anwohnerinnen und Anwohnern, allerdings werden lokal ansässige Betriebe ausgeschlossen oder es werden ihnen nur unzureichende Ausnahmen gewährt. Das erschwert das Parken von Firmenfahrzeugen sowohl beim Kundenbesuch als auch am Firmensitz, vor allem wenn kein eigener Betriebshof vorhanden ist.
In der öffentlichen Wahrnehmung, beispielsweise auch bei städtischen Logistikkonzepten, wird das Handwerk häufig mit dem Lieferverkehr gleichgesetzt, eine weitere Differenzierung der Nutzungsmuster findet kaum statt[1]. Zuletzt bietet die Straßenverkehrsordnung (StVO) den Kommunen zu wenige Gestaltungsmöglichkeiten, um auf die spezifischen Anforderungen von Handwerksbetrieben einzugehen.
In diesem Blog-Beitrag beleuchten wir drei Vorschläge, wie Handwerksbetriebe und ihre speziellen Anforderungen bei der Planung und dem Management von Parkraum besser berücksichtigt werden können:
- mehr Ladezonen, die als „Servicezonen“ auch vom Handwerk genutzt werden dürfen,
- eine Öffnung des Bewohnerparkens für im Quartier ansässige Handwerksbetriebe –ohne, dass die Auslastung der Straßenparkplätze wesentlich zunimmt,
- und eine stärkere Mehrfachnutzung bestehender, bisher nicht öffentlich zugänglicher Stellplätze in privater oder öffentlicher Hand.
1. Mehr Liefer- und Ladeflächen, die auch das Handwerk berücksichtigen
Liefer- und Ladeflächen können im begrenzten öffentlichen Straßenraum Platz für produktive Nutzungen reservieren und sollten bei der Straßenaufteilung gegenüber allgemeinen Stellflächen bevorzugt werden. Dies ist etwa in Berlin bereits im Mobilitätsgesetz der Stadt festgeschrieben[2]. Es ist auch ein Ergebnis der Begleitforschung im Zuge des Projekts „Graefekiez“[3] in Berlin, in dem eine weitgehende Neuverteilung von Parkraum zugunsten von Ladezonen, geteilten Fahrzeugen und einer Entsiegelung getestet wurde. Ausgewiesen werden diese Flächen heute in der Regel durch (von Stadt zu Stadt leicht abweichende) Kombinationen eines Halteverbotsschilds mit Zusatzzeichen, die das Be- und Entladen an bestimmten Tagen bzw. Uhrzeiten gestatten. Ein eigenes Verkehrszeichen für Ladezonen existierte bislang nicht.
Der ZDH hatte im vergangenen Jahr im Rahmen der Verbändeanhörung zur inzwischen abgeschlossenen StVO-Novelle vorgeschlagen, nicht nur ein Verkehrszeichen für die „Ladezone“ zu schaffen, sondern es den Straßenverkehrsbehörden auch zu ermöglichen, diese bei Bedarf (etwa durch Zusatzzeichen) zu einer sogenannten „Servicezone“ zu öffnen, die dann auch das Handwerk berücksichtigt[4].
Diese Gelegenheit wurde vom Gesetzgeber nicht genutzt. Zwar wurde (in Anlehnung an die bereits bestehende Regelung für Taxistände) ein neues Verkehrszeichen „Ladezone“ eingeführt[5]. Das Halten und Parken ist dort allerdings nur für das Be- und Entladen von Fahrzeugen gestattet, ansonsten gilt ein absolutes Halteverbot. Die Vorschriften für das neue Verkehrszeichen weisen zwei Schwachpunkte auf.
Zum einen ist die Nutzung – entgegen den Vorschlägen und Empfehlungen der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK)[6] – nicht auf gewerbliche Zwecke begrenzt. Die Regelung ermöglicht es neben den Lieferdiensten auch Privatpersonen, die Ladezonen für das Be- und Entladen zu nutzen. Das erhöht jedoch ihre Auslastung und erschwert die Kontrolle erheblich.
Zum anderen wurden die zeitlich über das reine Be- und Entladen hinausgehenden Stellplatzbedarfe des Handwerks während ihrer Berufsausübung beim Kunden nicht berücksichtigt, gleiches gilt für Pflegedienste. Ein neues Zusatzzeichen – wie beispielsweise „Servicezone“ oder auch „Handwerks- und Versorgungsverkehre[7] frei“ – könnte Rechtssicherheit schaffen und den Verwaltungsaufwand für das Ausweisen gesonderter Stellplätze für diese Berufsgruppen reduzieren. Die Straßenverkehrsbehörden sollten in einer klar gefassten StVO-Regelung weitgehende Flexibilität erhalten, um darauf aufbauend jeweils vor Ort die räumliche Lage und Größe der Servicezonen, die Freigabe für andere Wirtschaftsverkehre, die zeitliche Geltungsdauer und die maximale Dauer des Abstellens (z.B. von 30 bis 90 Minuten) bestimmen. Nach Ansicht von Agora Verkehrswende wären Parkberechtigungen wie ein Handwerkerparkausweis (oder ggf. auch Parkgebühren) weiterhin für die Nutzung notwendig. Zudem sollte nach Ansicht von Agora Verkehrswende auch das längere Parken am Firmenstandort nicht von einer Servicezone umfasst werden.
Ähnlich wie bei Ladezonen, die schon bisher von engagierten Kommunen „in Eigenregie“ durch Schilderkombinationen umgesetzt wurden, versuchen erste Städte, die beschriebene rechtliche Lücke beim Ausweisen von Stellplätzen für das Handwerk zu schließen. So haben die Städte Bonn und Köln kürzlich in Abstimmung mit Handwerks- und Wirtschaftsverbänden eine entsprechende Lösung (ohne Verwendung des neuen, zu unspezifischen Verkehrszeichens) entwickelt.
Die sogenannte „Wirtschaftszone“ umfasst in Bonn ein eingeschränktes Halteverbot, das werktags von 8 bis 18 Uhr gilt[8]. Ein Zusatzzeichen gestattet Lieferdiensten sowie Fahrzeugen mit Handwerkerparkausweis oder Parkausweis für soziale Dienste die Nutzung. Die Stadt Bonn richtet die neuen Zonen vor allem dort ein, wo es in der Regel nur wenige freie Parkplätze gibt. Außerhalb der angegebenen Zeiten können auch Anwohnerinnen und Anwohner die Flächen zum Parken nutzen. Die „Wirtschaftszone“ kann Vorbild für eine bundesweit gültige Verankerung in der StVO sein, die lokal nutzbare Gestaltungsspielräume definiert.
Exkurs: Was sind Handwerkerparkausweise? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?
Beim Handwerkerparkausweis handelt es sich um eine (individuell zu erteilende) Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die zuständigen Behörden legen den Kreis der Anspruchsberechtigten fest (etwa Betriebe, die Material, Werkzeuge oder Maschinen mit sich führen)[9] und können die genaue Art der Ausnahme von den Parkregeln definieren. Dazu zählen etwa das gebührenfreie Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen, die Ausnahme von begrenzten Parkzeiten oder auch das Parken auf Bewohnerparkplätzen.
Die Befreiung von eventuellen Parkdauerbegrenzungen sowie die Erlaubnis, auf den für Bewohnerinnen und Bewohner reservierten Stellplätzen zu parken, schaffen zusätzliche Parkmöglichkeiten für das Handwerk am Ort der Leistungserbringung. Eine Befreiung von den Parkgebühren hilft den Handwerksbetrieben wiederum nicht bei der Parkplatzsuche. Sie dürfte in erster Linie Zeit sparen, da sie ein Lösen von Parktickets erspart und ein Rechnungsstellen von Parkkosten gegenüber den Auftraggebern entfällt. Die Gebühren für einen Handwerkparkausweis unterscheiden sich regional. In Berlin kostet er 200 Euro pro Jahr[10]. In der Region rund um Frankfurt am Main werden Handwerkerparkausweise ausgestellt, die in mehreren Kommunen gültig sind. Die Verwaltungsgebühr für den Ausweis beträgt ca. 300 Euro pro Jahr[11].
Die Genehmigung ist jeweils auf die Dauer der Arbeiten beim Kunden beschränkt. Das Parken am Firmensitz wird (in der Regel) nicht durch den Handwerkerparkausweis abgedeckt. Beim Handwerk gibt es deshalb den Wunsch einer Weiterentwicklung des Bewohnerparkens zum sogenannten „Quartiersparken“ (siehe Punkt 2).
2. Handwerk und Gewerbe als Teil der Quartiersstruktur – auch beim Parken
Das Bewohnerparken ist ein Mittel, mit dem Kommunen eine (zu) hohe Stellplatznachfrage steuern können. Kern der Maßnahme ist es, den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Quartiers ein Vorrecht bei der Suche nach freien Stellplätzen zu geben. Gebietsfremde (wie zum Beispiel Einpendler) dürfen dann die meisten Stellplätze nicht nutzen. Für kurze Besorgungen wird teilweise eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen angeboten, die gegen eine Kurzpark-Gebühr genutzt werden darf.
Für Betriebe, die in diesen Gebieten ansässig sind und keinen eigenen Betriebshof haben, bedeutet dies, dass Firmenfahrzeuge nicht mehr im Straßenraum geparkt werden können oder dafür während der Bewirtschaftungszeiten Kurzpark-Gebühren entrichtet werden müssen. Handwerkerparkausweise schaffen für dieses Problem keine generelle Lösung (siehe auch Kasten), da sie nur das Parken beim Kunden abdecken. Lediglich mit Hilfe von einzelfallbezogenen Ausnahmegenehmigungen (in Berlin auch „Betriebsvignette“ genannt) können Kommunen ansässigen Betrieben eine mit dem Bewohnerparkausweis vergleichbare Parkberechtigung erteilen. Die Antragstellung und die Bewilligung werden jedoch von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt, häufig mit viel Personaleinsatz, u.a. weil eine eindeutige Rechtsgrundlage fehlt und die Vorgaben für das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen unterschiedlich ausgelegt werden können.
Aus diesem Grund setzt sich beispielsweise der Zentralverband des Deutschen Handwerks für die Weiterentwicklung des Bewohnerparkens zum sogenannten Quartiersparken ein[12]. Mit dem entsprechenden Parkausweis sollen betriebsnotwendige Fahrzeuge dann auch im Umfeld des Betriebssitzes geparkt werden können. Das Land Hamburg hatte im Zuge der letzten StVG- und StVO-Reform bereits einen Vorschlag zur Umsetzung des Quartiersparkens vorgestellt[13]. Damit wollte man eine „grundsätzliche Gleichstellung von Bewohnenden und gebietsansässigen Institutionen sowie Unternehmen in einem Parkgebiet“[14] erreichen. Diese fördere „eine stadtverträgliche Nutzungsmischung in Quartieren der kurzen Wege und begünstigt damit im Ergebnis sowohl die Akzeptanz des Bewohnerparkens als auch die Erhaltung und Förderung leistungsfähiger lokaler Wirtschafts-, Sozial- und Infrastrukturen.“
Agora Verkehrswende unterstützt diese Weiterentwicklung, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die klare Begrenzung auf betriebsnotwendige Fahrzeuge. Auch sollte die Gebührenhöhe neben dem Verwaltungsaufwand in der Kommune auch den wirtschaftlichen Wert der Parkberechtigung abdecken.
Nicht zielführend wäre, wenn durch sehr viele parkberechtigte Personen die Parkplatzverfügbarkeit wesentlich sinkt. Dann würden aus Sicht von Agora Verkehrswende positive Effekte des Parkraummanagements verloren gehen[15]. Das wäre vermutlich der Fall, wenn auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstwägen oder die Kundschaft der Betriebe zu den Anspruchsgruppen gezählt würden. Auch größere Fahrzeugflotten wie etwa von Mietwagenfirmen sollten ausgeschlossen bleiben.
Angesichts der vielen Graubereiche, die in der StVO rund um das Thema Parken bestehen, sollte es den Kommunen (durch Klarstellungen und ggf. erforderliche Ergänzungen) so einfach wie möglich gemacht werden, im Bedarfsfall die Gesamtzahl der ausgegebenen Parkberechtigungen zu begrenzen. Auch sollte es nach Ansicht von Agora Verkehrswende so einfach wie möglich sein, die Höhe der Gebühren für die Parkberechtigung nach der Fahrzeugzahl, die für einen Haushalt oder ein Unternehmen beantragt wird, zu staffeln. Das gleiche gilt für eine Staffelung nach Fahrzeuggröße. Bei Umsetzung dieses Vorschlags läge es dann an den Kommunen, die Effekte der erweiterten Parkrechte auf die Parkplatzauslastung, den Parksuchverkehr, die eingenommenen Gebühren oder den verwaltungsinternen Aufwand zu überprüfen.
Das Handwerk wird sich in eine solche Diskussion einbringen, um sicherzustellen, dass betriebsnotwendige Fahrzeuge zu angemessenen Konditionen eine Parkberechtigung erhalten und gleichzeitig quartiersverträgliche Lösungen gefunden werden.
Schon heute wird in manchen Kommunen ein von den Vorgaben des Bewohnerparkens abweichendes Modell zur Ausgabe von Dauerparkkarten angewendet. Basierend auf den rechtlichen Grundlagen für das Kurzzeitparken können alle Interessierten Monats-, Halbjahres- oder Jahrestickets erwerben – also auch Pendlerinnen und Pendler oder lokal ansässige Betriebe. Mehr dazu im Blogbeitrag zum sogenannten „Landauer Modell“.
3. Mehrfachnutzung von Parkplätzen: Lokal ansässiges Handwerk und Gewerbe als mögliche Zielgruppe
Je knapper Stellplätze im öffentlichen Raum sind, desto attraktiver wird eine Mehrfachnutzung von bestehenden Parkplätzen von Supermärkten, Behörden oder in Parkhäusern in privater Hand. Das ist eines der Ergebnisse der kürzlich von Agora Verkehrswende veröffentlichten Analyse „Parken nach Feierabend und Ladenschluss“.
Auch für Handwerk und Gewerbe kann so ein alternatives oder ergänzendes Angebot für das Abstellen betrieblicher Fahrzeuge über Nacht oder an den Wochenenden geschaffen werden. Wichtig sind dabei – neben den weiteren, in der Analyse beschriebenen Voraussetzungen für eine gelingende Mehrfachnutzung – folgende Faktoren:
Zufahrt / Zugang:
Nicht alle Unternehmen brauchen ihre Fahrzeuge bzw. einen Stellplatz zur gleichen Zeit. Betriebe, die vornehmlich Wartungsaufträge und kleinere Reparaturen bedienen, benötigen Abstellmöglichkeiten meist ab dem späten Nachmittag. Am nächsten Tag wird das Fahrzeug ab ca. 6.00 Uhr benötigt. Nur selten zur Auslieferung genutzte Fahrzeuge (wie zum Beispiel von Möbeltischlern) müssten ggf. auch im Tagesverlauf abgestellt werden können. Einen 24-Stunden-Zugang brauchen vor allem Gewerke, die Notdienste betreiben (Heizung, Rohrbruch, Dach etc.).
Fahrzeugmaße (u.a. Durchfahrtshöhe):
Die meisten vom Handwerk verwendeten Fahrzeuge sind größere Pkw (Kombis, Kleinbusse und Kleintransporter). Für diese ist in der Regel ein Stellplatz mit Pkw-Maßen ausreichend. Für einige Kleintransporter und Kleinbusse und insbesondere Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen kann die Einfahrt in sehr niedrige Parkhäuser oder Tiefgaragen aber eine Barriere darstellen.
Möglichkeit zum Laden von E-Fahrzeugen:
Da für Betriebe ohne eigenen Hof der Übergang zur Elektromobilität erschwert ist, sind Ladesäulen zum Aufladen über die Nacht wichtig. Diese müssten nicht exklusiv sein, spezielle Zugangsvereinbarungen könnten bei größeren Fuhrparks aber Sinn machen. Schnellladesäulen sind für diese Nutzergruppe nicht nötig.
In Summe scheint die Mehrfachnutzung bestehender Parkplätze am ehesten für kleinere oder mittelgroße Ausbaubetriebe geeignet (Elektro- oder Sanitärbetriebe, Tischler, etc.) sowie andere Dienstleister (zum Beispiel Reinigungshandwerk) in innenstadtnahen Wohn- und Mischgebieten.
Fazit
Handwerksbetriebe gehören zum städtischen Nutzungsmix. Ihre Nähe bringt in Wohnquartieren viele Vorteile. Doch das Parken wird für sie wegen steigender Kfz-Zahlen und verkehrlicher Umgestaltungen immer öfter zum Problem. Das kann letztlich zu ihrer Verdrängung führen. Bisherige Antworten der Verkehrsplanung wie Ladezonen, das Bewohnerparken und selbst der Handwerkerparkausweis geben aus Sicht des Handwerks noch keine ausreichenden Antworten. Das belastet auch die Zustimmung unter Handwerkerinnen und Handwerkern zu Maßnahmen, die durchaus zu einem Mehrwert für Verkehr, Klima und Lebensqualität führen könnten. Wirksam wären mehr Ladezonen, die auch dem Handwerk offenstehen, und die Öffnung des Bewohnerparkens für Handwerksbetriebe. Für eine unbürokratische und rechtssichere Umsetzung dieser Lösungen braucht es gesetzliche Klarstellungen, doch schon jetzt können Kommunen mit Zwischenlösungen Abhilfe schaffen. Schließlich bietet die Mehrfachnutzung bereits bestehender privater Stellplätze an Supermärkten oder Parkhäusern zusätzliches Potenzial für mehr Parkraum.
Das Handwerk ist offen, vor Ort Partnerschaften mit den Kommunen zu schließen und eventuelle Missverständnisse durch eine frühzeitige Mitarbeit an gewerblichen Stellplatzkonzepten auszuräumen. So kann der Handwerksverkehr, der für die Versorgung der Quartiere notwendig ist, bei Änderungen des Straßenraums besser berücksichtigt werden. Das kommt auch dem nachhaltigen Umbau der Städte zugute.
[1] Mehr zur Erhebung und Steuerung des Wirtschaftsverkehrs findet sich in unserem Leitfaden „Liefer ohne Lasten“ https://www.agora-verkehrswende.de/veroeffentlichungen/liefern-ohne-lasten/
[2] https://www.berlin.de/sen/uvk/mobilitaet-und-verkehr/verkehrsplanung/wirtschaftsverkehr/mobilitaetsgesetz/
[3] WZB Berlin (2024): Projektbericht des WZB an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
[4] https://www.zdh.de/fileadmin/Oeffentlich/Wirschaft_Energie_Umwelt/Positionspapiere_und_Stellungnahmen/2023/20231006_ZDH_Stellungnahme_zur_STVO.pdf
[5] Der Bundesrat hat am 05.07.2024 beschlossen, die Bezeichnung von „Ladezone“ in „Ladebereich“ zu ändern.
[6] https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-19/entwurf-StVO-Novelle-stellungnahme-5.pdf?__blob=publicationFile, weitere Quellen u.a. in https://www.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Projekte/2022/StVO/80_StVO-Synopse.pdf
[7] Handwerks- und Versorgungsverkehr könnte in der StVO zum Beispiel als gewerblicher Verkehr definiert werden, der dem Transport von Personen und Materialien dient, die für den Bau oder die Erbringung von Dienstleistungen im Quartier notwendig sind. Mehr dazu bei Burgi, Martin (2023): Der Handwerkerverkehr im (neuen) Recht der nachhaltigen urbanen Mobilität - Analyse Weckruf und Reformvorschlag, in: Wirtschaft und Verwaltung 2023, Heft 4, S. 97 - 103.
[8] https://www.bonn.de/themen-entdecken/verkehr-mobilitaet/wirtschaftsparkplaetze-in-bonn.php
[9] Die StVO macht ein „dringendes Erfordernis“ zur Voraussetzung der Gewährung einer Ausnahmegenehmigung.
[10] https://service.berlin.de/dienstleistung/326523/
[11] https://ivm-rheinmain.de/handwerkerparkausweis/
[12] https://www.agora-verkehrswende.de/fileadmin/Veranstaltungen/2024/AgoraStadtgespraech/2024-06-12_AgoraStadtgespraech_Benke.pdf
[13] Der Vorschlag für eine Änderung von § 6 StVG sieht die Ermächtigung für Parkvorrechte „zugunsten der Bewohner sowie gebietsansässiger Institutionen und Organisationen, sozialer Einrichtungen und Unternehmen in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel, der nachweislich besteht oder aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist“ vor. Eine dazu passende Änderung wurde auch für § 45 StVO vorgeschlagen. Der Hamburger Vorschlag geht somit über die Parkbedarfe von Unternehmen hinaus, und bezieht aus Gründen der Gleichbehandlung weitere Stakeholder mit Sitz im Quartier (wie Sportvereine und soziale Einrichtungen) mit ein.
[14] Behörde für Verkehr und Mobilitätswende Hamburg (2023): Gesetzesinitiative Hamburgs für eine Anpassung von StVG und StVO zu Gunsten in Bewohnerparkgebieten ansässiger Institutionen (Quartiersparken)
[15] Erste Berechnungen der zuständigen Hamburger Behörde ergeben nur ein prozentual niedriges, einstelliges Wachstum bei der Parkraumauslastung infolge einer Öffnung für weitere Anspruchsgruppen. Diese Zunahme sei laut Behördenangaben geringer als die üblichen tages- und jahreszeitlichen Schwankungen.
Bleiben Sie auf dem Laufenden
Neuigkeiten auf der Website? Erhalten Sie regelmäßige Informationen über unseren Newsletter.
Weiterlesen
Autor:innen
-
Wolfgang Aichinger
Projektleiter Städtische Mobilität